Helge Peki 4 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 02.02.2005, 11:12 - 000 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [194]
Wir haben, wahrscheinlich wie alle Kranunternehmen, mal wieder ein Problem mit unserem Lübecker Verkehrsamt. In wie weit und wo ist geregelt welche Krane in welcher Zeit fahjren dürfen. Mal ausgenommen die Auflagen aus der Erlaubnis nach § 29. Was ist in der Zeit von Freitags 15:00 Uhr bis Montags 09:00 Uhr. Wir sind der Meinung dass es sich um selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie landwirtschaftliche Geräte z.B. Trecker, Mähdrescher etc.) handelt und somit sowohl vom Wochenend als auch vom Sonntagsfahrverbot ausgeschlossen bzw. befreit sind. Gehen wir da richtig in der Annahme ?? |
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Andreas Reichert Beiträge Gast Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 08.02.2005, 13:17 - 001 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [206]
Ich habe Ihnen mal den § 30 aus der STVO kopiert. Dieser Paragraph regelt die Themen Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot. Interessant ist der Absatz 3, der besagt: "An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr)." Da steht nach meinem laienhaften Urteil nicht drin, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht fahren dürfen. Liest hier eventuell ein Jurist mit, der sich in der Materie besser auskennt? Grüße aus der Pfalz, Andreas Reichert |
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(Gast) |
~Pacer Beiträge Gast Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 23.06.2005, 13:51 - 002 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [419]
Sind die erlaubten Fahrzeiten nicht durch die 29er und 70er Genehmigungen geregelt? Da steht doch drin wann der Kran fahren darf, oder nicht? |
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(Gast) |
BUZ 45 Beiträge ![]() Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 24.06.2005, 10:15 - 003 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [421]
Autokrane (selbstf. Arbeitsm.) dürfen bis 48 t zGG am Wochenende fahren, d. h. sie sind vom Fahrverbot ausgenommen, sofern dies nicht ausdrücklich in der DE § 29 verboten ist. Ist es aber lt. § 29 verboten, dann ist dies falsch und MUSS vom Amt geändert werden. Genauere Informationen erfahrt Ihr beim BSK in Frankfurt! Genauso gilt für selbstfahrende Arbeitsmaschinen kein LKW Überholverbot. Dies verbietet nämlich das Überholen von mehrsprurigen KFZ durch LKW und Züge mit einem zGG von mehr als 3,5 t. In diesem Fall darf ich also mit meinen Autokran bei Stau zusammen mit PKW und Bussen überholen, nur der Ballasttieflader muß sich hinten anstellen. ___ Der schönste und der schwerste Sport, Der Beitrag wurde am 24.06.2005 um 20:40 Uhr von BUZ editiert. |
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~Rene BS Beiträge Gast Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 21.09.2005, 17:10 - 004 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [465]
Hallo, da § 29 StvO "Mo. 9- Fr. 15.00h" angibt, muss meiner Erfahrung nach ein sog. Anhang zur laufenden Genehmigung eingeholt werden, wenn der Kran am Wochenende fahren soll. Gilt nur über 48t Gg, wie oben erwähnt. Da die Großgeräte von vorneherein genehmigungspflichtig sind, um überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen (§ 70 StvZo), gilt meines Wissens der "Selbstfahrende Arbeitsmaschine"-Passus für sie nicht in diesem Zusammenhang. Nicht ins Fahrverbot einbezogen sind LKW über 7,5t, wenn sie keine eigene Ladefläche haben (Sattelzugmaschine). Gruß, René |
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~JTH Beiträge Gast Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 08.11.2008, 12:11 - 005 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [3455]
Das ist falsch! Das Lkw-Überholverbot (Z277) verbietet das Überholen für Fahrzeuge über 3,5t zgG ausgenommen Pkw und KOM. Es gilt somit auch für SFA |
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(Gast) |
Thunderbird aus Bremervörde 126 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 06.12.2008, 13:47 - 006 - in "Sonntagsfahrverbot für Autokrane" - [3524]
@ BUZ: mach das mal im Bremer oder Bremerhavener Raum und du wirst nicht nur 3 Punkte bekommen, sondern dann werden die deinen Bock samt deiner Genemigungen unter die Lupe nehmen + verwiegung. Überholverbote für LKW gellten auch für SFA. Genauso wie das große runde Schild mit dem LKW. Gruß und Frohes fest. Thunderbird |
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