Das Kran-Forum ist geschlossen!

Kran-Forum » Recht, Gesetz und Vorschriften » Der Verwaltungsakt- Inhalt und Form gem. §37 VwfG » Threadansicht

Seite: 1
Hans-Peter Burhoff
Verwaltungsfachwirt a. D.
aus Warstein
21 Beiträge




Private Nachricht senden
Veröffentlicht 06.09.2010, 12:31 - 000 - in "Der Verwaltungsakt- Inhalt und Form gem. §37 VwfG" - [5492]
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2)
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

§ 39 Begründung des Verwaltungsaktes

1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2)Einer Begründung bedarf es nicht,

1.soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;

2.soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;

3.wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;

4.wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;

5.wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.


Der Beitrag wurde am 06.09.2010 um 16:58 Uhr von Hans-Peter Burhoff editiert.
Seitenanfang Seitenende
 Seite: 1  - [ Recht, Gesetz und Vorschriften ]


Impressum