Hans-Peter Burhoff Verwaltungsfachwirt a. D. aus Warstein 21 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 10.08.2010, 15:57 - 000 - in "Richtlinien § 70 StVZO Großraum- und Schwertransporte" - [5409]
Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO) Bonn, den StV 13/36.39.21-00 Nach § 70 Abs. 2 StVZO müssen vor Genehmigungen einer Ausnahme unter anderem von den §§ 32, 32d, und 34 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast gehört werden. Die zuständigen Landesbehörden sind bemüht, das Anhörverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, außerdem streben sie ein einheitliches Vorgehen bei der Genehmigung oder Versagung von Ausnahmen an. Hierzu wurden im VkBl. 1980 S. 433 die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO bei Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO) veröffentlicht. Download bei www.schwertransportakademie.de Tel: 02902-3569 Der Beitrag wurde am 19.09.2010 um 14:52 Uhr von Hans-Peter Burhoff editiert. |
Helena 48 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 29.09.2013, 15:27 - 001 - in "Richtlinien § 70 StVZO Großraum- und Schwertransporte" - [9795]
Hier sind die Richtlinien direkt: Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO) http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/s/strassenverkehrsrecht/richtlinie.pdf |