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Hans-Peter Burhoff
Verwaltungsfachwirt a. D.
aus Warstein
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Veröffentlicht 10.08.2010, 15:57 - 000 - in "Richtlinien § 70 StVZO Großraum- und Schwertransporte" - [5409]
Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach
§ 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte
andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO)
Bonn, den
StV 13/36.39.21-00
Nach § 70 Abs. 2 StVZO müssen vor Genehmigungen einer Ausnahme unter anderem von den §§ 32, 32d, und
34 StVZO die obersten Straßenbaubehörden der Länder und wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast gehört
werden. Die zuständigen Landesbehörden sind bemüht, das Anhörverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,
außerdem streben sie ein einheitliches Vorgehen bei der Genehmigung oder Versagung von Ausnahmen an.
Hierzu wurden im VkBl. 1980 S. 433 die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70
StVZO bei Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten
(Richtlinien zu § 70 StVZO) veröffentlicht.

Download bei www.schwertransportakademie.de
Tel: 02902-3569


Der Beitrag wurde am 19.09.2010 um 14:52 Uhr von Hans-Peter Burhoff editiert.
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Helena


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Veröffentlicht 29.09.2013, 15:27 - 001 - in "Richtlinien § 70 StVZO Großraum- und Schwertransporte" - [9795]
Hier sind die Richtlinien direkt:

Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach
§ 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte
andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO)

http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/s/strassenverkehrsrecht/richtlinie.pdf

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