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Autokranfahrer
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aus OWL
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Veröffentlicht 04.12.2009, 21:00 - 000 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5000]
Bin in eine Polizeikontrolle geraten. Ich fahre einen LTM 1070. Nun wollte der Polizist meine scheibe sehen. Ich habe diese ausgehändigt, da ich nichts zu befürchten hatte. Nun meine frage: Muss ich die Scheibe aushändigen? Ist doch eine Arbeitsmaschine.
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~36-320


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Veröffentlicht 04.12.2009, 21:26 - 001 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5001]
Moin,
ja, mußt Du auf jeden Fall ausfüllen & einlegen. Auch für Arbeitsmaschinen besteht "dokumentationspflicht", wenn ein entsprechendes Gerät (Fahrtenschreiber) vorhanden ist und öffentliche Straßen befahren werden.
Ob Du die Scheibe auch aushändigen mußt, kannst Du ja mal im Einzelfall mit dem kontrollierenden Beamten selber klären. Vielleicht glaubt er Dir ja auch so...
Schöne Grüße, 36-320

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Fun-Driver


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Veröffentlicht 06.12.2009, 14:44 - 002 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5004]
Da hat bestimmt der "kranguru" noch etwas dazu zu sagen!
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kranguru
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Veröffentlicht 06.12.2009, 15:45 - 003 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5005]
Nö, ich kämpfe nicht mehr gegen Windmühlen.

Gruß
Lutz

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Fun-Driver


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Veröffentlicht 07.12.2009, 17:14 - 004 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5008]

Zitat:
kranguru postete
Nö, ich kämpfe nicht mehr gegen Windmühlen.

Gruß
Lutz

Schade eigentlich, ist doch ein prima Thema!

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kranguru
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Veröffentlicht 10.12.2009, 12:07 - 005 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5011]
Moin

EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Das bedeutet : Eine Aufzeichnungsmöglichkeit ist vorgeschrieben, da die Mobilkrane schwerer als 7,5 Tonnen sind!

Und weiter:

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

snip
Mobilkrane sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen(wenn es so in dem Fahrzeugschein steht!!) und damit nach diesem Absatz 2 ausgenommen !!
snip

1.
Lenkzeiten,
2.
alle sonstigen Arbeitszeiten,
3.
Fahrtunterbrechungen und
4.
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Datum,
3.
amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
4.
Ort des Fahrtbeginns,
5.
Ort des Fahrtendes und
6.
Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 1. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

1.
die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt,

sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Artikel 11 des Anhangs zum AETR an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat

1.
dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,
2.
die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,
3.
die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und
4.
die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Fahrtschreiber ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Kontrollgerätes während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


Das bedeutet das der Fahrer einer SAM kein Schaublatt einlegen muß. Er ist von der Aufzeichnungspflicht ebenso befreit wie vom Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten!

Sollte ein Fahrer aber eine Tachoscheibe eingelegt haben, ist der kontrollierende Beamte berechtigt diese aus dem Kontrollgerät herauszunehmen und zu kontrollieren!

Gruß
Lutz

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Veröffentlicht 10.12.2009, 20:43 - 006 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5012]
Amen !
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kranguru
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Veröffentlicht 10.12.2009, 21:23 - 007 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5013]
Wenn schon , denn schon!

Wie man diesen Sachverhalt einem unwissenden Kontrollbeamten beibringt, ist dann jedem selbst überlassen...

Gruß
Lutz

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Veröffentlicht 11.12.2009, 15:28 - 008 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5014]
@kranguru
Danke für deine Ergüsse,es geht doch und hat auch gar nicht weh getan.
So wissen wir jedenfalls alle woran wir sind.

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kranguru
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Veröffentlicht 11.12.2009, 18:18 - 009 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5015]
Moin

Ab und zu hab ich ja noch Zeit...

Apropos... was machst du denn schon zuhause, habt ihr nichts mehr zu tun?

Gruß
Lutz

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Veröffentlicht 13.12.2009, 13:44 - 010 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5017]
Apropos...hast du denn schon wieder etwas zu tun?
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kranguru
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Veröffentlicht 13.12.2009, 14:21 - 011 - in "Kontrolle der Tachoscheibe Autokran" - [5018]
Im Moment hab ich gut zu tun, Dauerbaustelle weiter weg.

Muß auch heute Abend los, Fähre bekommen.
Bin aber ab und zu Online, wenn ich in's dortige W-Lan komme...

Gruß
Lutz

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