Nemesis 1 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 01.09.2008, 01:03 - 000 - in "Haftung für Schaden" - [3344]
Hallo, ich hoffe das ich hier ein klein bissl schlauer werde ;o) Meine Frage : Ein Glaser erteilt einem Kranunternehmer telefonisch einen Auftrag. Der Kranunternehmer hat für den Glaser schon öfter mal gearbeitet und wickelt die Auftragsannahme daher nur telefonisch ab. Der Kranunternehmer soll nun für den Glaser eine Scheibe auf einem Privatgrundstück ziehen. Dazu muß der Kranunternehmer mit seinem Arbeitsgerät auf einem ihm vom Glaser zugewiesenem Standplatz dieses Grundstückes fahren. Nach Beendung der geforderten Arbeiten bricht kurz vor der Abfahrt unter einem Rad des Arbeitsgerät´s der Boden zusammen und ein eingebrochener Regenwasserschacht (2 Meter im Durchmesser, 2 Meter tief) kommt zu Tage. Dieser Schacht war weder gekennzeichnet noch irgendwie erkennbar (ca. 70 cm gewachsener Boden drüber). Der Glaser bzw. der Grundstückseigentümer verlangt nun vom Kranunternehmer Schadensersatz obwohl er vom Glaser diesen einzig möglichen Platz zugewiesen bekommen hat und der Glaser seiner, ich nenn es mal "Sorgfaltspflicht", sich z.b. schon im Vorfeld der Arbeiten einen Lageplan der Hausverwaltung über solche Schächte zu besorgen, nicht nachgekommen ist. Der Kranunternehmer fühlt sich nun in eine Falle gelockt und sieht nicht ein das er dafür haftbar gemacht werden soll. In seinem Tagesgeschäft in dem dieser Fall ein "Kurzeinsatz" ist bleibt auch nicht die Zeit sich jede Baustelle vorab anzuschauen und Bodendrücke bzw. den Boden prüfen zu lassen, zumal diese Kosten auch keiner übernehmen würde. Ein Problem könnte sein, das der Kranunternehmer evtl. seine AGB´s vorab dem Glaser nicht zukommen lassen hat in denen solche Fälle klar und auch mit Bestand geregelt sind. Ist das überhaupt zwingend nötig oder gibt es evtl. noch eine gesetzliche Regelung in der solche unvorhersehbaren Sachen geregelt sind bzw. wie sieht die rechtliche Seite überhaupt aus ? Gruß und vielen Dank für Eure Antworten !! Nemesis |
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Thunderbird aus Bremervörde 126 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 03.09.2008, 18:31 - 001 - in "Haftung für Schaden" - [3349]
Moin Nemesis, zu deiner Frage kann ich dir vielleicht etwas zu schreiben. Erstens wenn der Kranunternehmer schon öfters für den besagten Glaser gearbeitet und sich die AGBs nicht sei der letzten Auftragsabwicklung geändert hat, sind dem Glaser auch die AGBs des Kranunternehmer dadurch bekannt und deswegen kann der Glaser nicht sagen, "ich kenne die AGBs der Kranfirma gar nicht und die sind mir auch nie ausgehändigt worden". Damit kann sich dann der Glaser auch nicht rausreden. Und nun zum Kranfahrer. Wenn der Kranfahrer schon sieht, daß das die Einfahrt oder der Standplatz dem Gewicht des Kranes nicht stand hält oder eventuell Schaden nehmen könnte, sollte der Fahrer (wenn er schlau ist) sich eine Haftungsfreistellung vom Kunden oder vom Eigentümer vor beginn der Arbeiten sich unterschreiben zu lassen. Somit ist der Fahrer und die Firma von der Haftung freigestellt. Außerdem (ich kenne das selber ) sollte der Fahrer in solchen Fällen mit dem Kunden und dem Eigentümer fragen ob unter dem Pflaster etwas ist, was man beim Abstützen und / oder befahren beschädigen könnte. Es wäre nicht das erstemal, daß sich ein Privatmann auf Kosten von einer Kranfirma einen neuen Kanal oder eine neue Einfahrt pflastern läst. Ich hoffe ich konnte dir helfen. Gruß Thunderbird |
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SK_OWL aus OWL 48 Beiträge ![]() Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 04.09.2008, 19:36 - 002 - in "Haftung für Schaden" - [3350]
Guten Abend. Hier mal die AGB´s der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten. Die gestellte Frage lässt sich ganz klar beantworten. Pflichten des Auftraggebers und Haftung Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, daß die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, daß die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Schönen Feierabend Sven |
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~KranFahrer Beiträge Gast Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 13.09.2008, 11:24 - 003 - in "Haftung für Schaden" - [3361]
Zuerst haftet jeder für Schäden die er anderen zufügt. Mir ist ein Fall bekannt bei dem trotz unterschriebener Haftungsausschlussklausel der Kranbetreiber den beim Befahren entstandenen Schaden zahlen musste. Der Richter hat für Recht erkannt: Das der Auftraggeber im Bezug auf die Kranarbeiten ein Laie sein und er nicht wissen musste welche Kräfte ein solcher Kran auf den Boden ausübt. Dieses müsse der Kranbetreiber und sein Personal wissen. Wenn nicht sicherzustellen sei das Schäden ausgeschlossen werden können dürfe der Einsatz nicht stattfinden. ------------------ Nicht jede Geschäftsbedingung ist rechtmässig. (Die Fragestellung ist dahingehend fehlerhaft das über einem Schacht kein gewachsener Boden sein kann) Auf Kopfschütteln wird dieser Satz vor Gericht stossen: *In seinem Tagesgeschäft in dem dieser Fall ein "Kurzeinsatz" ist bleibt auch nicht die Zeit sich jede Baustelle vorab anzuschauen und Bodendrücke bzw. den Boden prüfen zu lassen, zumal diese Kosten auch keiner übernehmen würde.* Baustellenbesichtigungen sind in der Regel Kostenlos (Woran die Betreiber selbst schuld sind!) Auch der kürzeste Einsatz erlaubt keine Fehler! Evtl hätte man einen grösseren Kran benutzen und diesen gar nicht erst auf das Grundstück fahren müssen......... Ähnlich verhält es sich mit zurückbleibenden Stützplattenabdrücken. Auch dafür ist der Kranbetreiber verantwortlich. DerFahrer des Krans sollte von Glück reden das er auf dem Schacht nicht abgestützt hat, dann hätten wir alle in den NEWS davon gelesen..... Der Beitrag wurde am 23.09.2008 um 08:38 Uhr von KranFahrer editiert. |
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(Gast) |