Hans-Peter Burhoff Verwaltungsfachwirt a. D. aus Warstein 21 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 12.11.2010, 12:20 - 000 - in "Großraum- und Schwerverkehrsverordnung" - [5649]
Begründung zur Verordnung über Fahrzeuge für den Einsatz im Großraum- und Schwerverkehr (GSVerkV) vom …2006 I. Allgemeines Fahrzeuge, die von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) über die Abmessungen (§ 32), die Kurvenlaufeigenschaften (§ 32 d) oder die Achslasten und Gewichte (§ 34) abweichen, benötigen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und auch zum Betrieb auf öffentlichen Straßen bisher eine Ausnahmegenehmigung. Die höheren Verwaltungsbehörden der Länder können diese Ausnahmen genehmigen (§ 70 Abs. 1 Nr. 1). Nach § 70 Abs. 2 müssen vor Genehmigung einer Ausnahme die obersten Straßenbaubehörden der Länder gehört werden. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens wurden Grenzwerte für den größten Teil der in der Praxis vorkommenden Fälle in Richtlinien festgelegt. Für die in den Richtlinien beschriebenen Ausnahmen ist das Anhörverfahren allgemein durchgeführt worden; ein besonderes Anhörverfahren im Einzelfall kann daher entfallen. Um dieses Verfahren noch weiter zu vereinfachen, wurde von den für die StVZO zuständigen obersten Landesbehörden angeregt, für diese Richtlinienfälle keine Ausnahmegenehmigungen mehr zu fordern. Statt dessen soll ein Fahrzeug durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) in einem genau vorgegebenen Gutachten mit allen notwendigen Abweichungen von der StVZO beschrieben werden. Hält das Fahrzeug den durch diese Verordnung vorgegebenen Rahmen ein, kann auf Grund dieses Gutachtens ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung eine Betriebserlaubnis im Verfahren nach § 21 StVZO erteilt werden. Beim Betrieb des Fahrzeugs ist statt einer Ausnahmegenehmigung dieses Gutachten mitzuführen. Verfahren und Gutachten werden durch diese Verordnung geregelt. Das Gutachten des aaS wird dadurch an den Inhalt einer bisherigen Ausnahmegenehmigung angeglichen, dass der Sachverständige in sein Gutachten die für den Betrieb notwendigen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Betriebsvorschriften) aufnimmt. Diese Nebenbestimmungen werden für die einzelnen Anwendungsfälle ebenso wie die zulässigen Abweichungen von den Vorschriften der StVZO in Anlage 1 und Anlage 2 genau vorgegeben. Das Gutachten entspricht somit in seiner Wirkung der bisher erteilten Ausnahmegenehmigung. Ebenso wie die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung bisher auf höchstens 6 Jahre zu befristen war, gilt das Gutachten für einen Zeitraum von 6 Jahren. Die Gültigkeit des Gutachtens kann jeweils um 6 Jahre verlängert werden, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger nach einer Kontrolluntersuchung auf dem Gutachten bestätigt, dass die Vorschriften dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. II. Zu den Einzelbestimmungen 1. Zu § 1 1.1 Zum Absatz 1 Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 genannten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aufgrund der zu befördernden unteilbaren Ladung oder ihrer einsatzspezifischen Bauart von den Vorschriften der §§ 32 und 34 der StVZO über Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte in der in Anlage 1 bezeichneten Weise abweichen. Die Richtlinien zu § 70 StVZO sahen Verwaltungsvereinfachungen für eine Reihe von Fahrzeugarten vor. Von dieser Verordnung werden zunächst die in Anlage 1 aufgeführten, am häufigsten vorkommenden Fälle erfasst. Bei Bewährung dieses Verfahrens soll der Geltungsbereich auf andere Fahrzeugarten erweitert werden. 1.2 Zum Absatz 2 In einem besonderen Gutachten (GSVerkV-Gutachten) ist die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu bestätigen. Dieses Gutachten ersetzt beim Betrieb des Fahrzeugs und im Betriebserlaubnisverfahren nach § 21 StVZO die bisher erforderliche Ausnahmegenehmigung. 1.3 Zum Absatz 3 Für Fahrzeuge, die die nach Anlage 1 zulässigen Abweichungen von den Vorschriften der StVZO überschreiten, darf kein GSVerkV-Gutachten erstellt werden. Diese Fahrzeuge benötigen weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Mit Satz 2 soll sichergestellt werden, dass technisch unzulängliche Fahrzeuge auch über den Umweg einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO nicht mehr in Verkehr gebracht werden. 2 Zu § 2 2.1 Zum Absatz 1 Zentrale Bedeutung bei der Anwendung dieser Verordnung hat das Gutachten eines aaS. In diesem Aufgabenspektrum dürfen nur solche Sachverständige tätig werden, deren Befugnisse in keiner Weise eingeschränkt sind. Der Sachverständige bescheinigt die Geeignetheit der Fahrzeuge hinsichtlich der straßenschonenden Bauweise und der Verkehrssicherheit. 2.2 Zum Absatz 2 Ein Gutachten, das die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung bestätigt, darf nur ausgestellt werden, wenn das Fahrzeug alle nach Anlage 1 zulässigen Werte einhält; ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Die relevanten Bedingungen und Betriebsvorschriften sind in das Gutachten aufzunehmen, um deren Überprüfbarkeit zu gewährleistet. 2.3 Zum Absatz 3 Das Gutachten besitzt eine befristete Gültigkeit von 6 Jahren. Es kann um jeweils 6 Jahre von einem aaS nach einer Kontrolluntersuchung verlängert werden, wenn das Fahrzeug noch dem begutachteten Zustand entspricht und alle relevanten Vorschriften dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Das Ergebnis ist auf dem Gutachten zu bescheinigen. Durch die Möglichkeit, die Kontrolluntersuchung im Rahmen einer Hauptuntersuchung durchzuführen, sollen Doppeluntersuchungen im kurzen Zeitabstand vermieden werden. 3. Zu § 3 Die im Gutachten festgelegten Werte, wie z. B. zulässige Achslasten und Gesamtgewichte, dürfen im Betrieb nicht überschritten werden. Alle im Gutachten aufgeführten Bedingungen und Betriebsvorschriften, wie z. B. die Beschränkung auf den Transport unteilbarer Ladungen, sind einzuhalten. 4. Zu § 4 Ausländische Fahrzeuge besitzen nach dem Recht ihres Heimatstaates eine Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen. Sie dürfen im Übrigen nur unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Fahrzeuge an dem Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen und müssen dieses ebenso wie deutsche Fahrzeuge durch das vorgeschriebene Gutachten nachweisen. 5. Zu § 5 Die aufgeführten Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten bewertet. 6. Zu § 6 6.1 Zum Absatz 1 Ab Inkrafttreten der Verordnung können für die entsprechenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen die Regelungen dieser Verordnung in Anspruch genommen werden. 6 Monate danach werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, keine Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO mehr erteilt. 6.2 Zum Absatz 2 Erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zum Ablaufdatum weiter. 7. Zu § 7 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. 8. Zu Anlage 1 Die Anlage enthält für die in der Verordnung geregelten Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zulässige Abweichungen von den Vorschriften der StVZO, technische Werte und Bedingungen. Sie übernimmt die technischen Werte und Anforderungen aus den so genannten § 70-StVZO-Richtlinien der aktuellen Fassung 1/93 mit geringen Abweichungen. Nach den Darlegungen der Sachverständigen sind die Abweichungen aufgrund der technischen Weiterentwicklung, aber auch zur Präzisierung notwendig. In einem ersten Schritt erstreckt sich die GSVerkV auf die 5 wichtigsten Fälle, gemessen an der Anzahl der bisherigen Einzelausnahmen, die bislang in den Richtlinien Nummer 1, 2, 8, 9 und 10 geregelt werden. Diese Richtlinien können dafür entfallen. Mit Blick auf eine möglichst geringe Fehlerrate wurde die vorliegende optische Darstellung gewählt. Auf der linken Blattseite sind die Abweichungen von der StVZO und die speziellen technischen Werte enthalten. Jeweils zugehörig dazu sind auf der rechten Blattseite die speziellen Bedingungen (z. B. Zusatzlenkung) für diese Fahrzeuge aufgeführt. Wenn der aaS das GSVerkV-Gutachten erstellt, hat er zunächst den vorliegenden Fall nach der GSVerkV einzuordnen (standardisierter Fall); hierzu sind auf der linken Blatthälfte die entsprechenden technischen Kriterien enthalten. Für den so bezeichneten Fall ergeben sich dann aus der rechten Blatthälfte die technischen Konditionen bzw. Bedingungen, die vom aaS in das GSVerkVGutachten zu übernehmen sind. 9. Zu Anlage 2 Die Betriebsvorschriften wurden ebenfalls aus den § 70-StVZO-Richtlinien übernommen. 9.1 Zur Nummer 1 Unverändert bleibt der tragende Grundsatz der unteilbaren Ladung. Die entsprechenden Definitionen zur unteilbaren Ladung wurden ebenfalls textgleich aus den § 70-StVZO-Richtlinien übernommen. 9.2 Zu den Nummern 2 und 3 Damit die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen im Betrieb kontrolliert werden kann, ist das jeweilige Gutachten mitzuführen und zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen. 9.3 Zur Nummer 6 Größere Abmessungen und höhere Gewichte sowie die damit verbundenen weiteren Abweichungen von Vorschriften der StVZO, wie z. B. eingeschränktes Sichtfeld oder größerer Platzbedarf bei Kurvenfahrt, können das Gefahrenpotential dieser Fahrzeuge erhöhen. Daher wird der Abschluss einer Versicherung verlangt, die das daraus resultierende Risiko abdeckt. 9.4 Zur Nummer 7 Ebenso wie bei Fahrzeugen mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ist für Fahrten von Fahrzeugen mit GSVerkV-Gutachten eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erforderlich. 10. Zu Anlage 3 Anstelle des bisherigen Gutachtens nach § 70 StVZO tritt ein besonderes GSVerkVGutachten. Diesem Gutachten kommt zentrale Bedeutung zu: - Das GSVerkV-Gutachten hat eine genau festgelegte Struktur (Aufbau, Reihenfolge, Bild des Fahrzeugs usw.). Das GSVerkV-Gutachten entspricht vom Umfang her nahezu dem bisherigen § 70-StVZO-Gutachten, verursacht also keinen wesentlich erhöhten Aufwand. - Ein GSVerkV-Gutachten darf nur dann erstellt werden, wenn das Fahrzeug die GSVerkV vollständig einhält. - Das GSVerkV-Gutachten des aaS enthält alle technischen Vorgaben/Grenzwerte, technischen Bedingungen und Betriebsvorschriften. Ziel ist eine geschlossene Darstellung im Sinne eines „Kochrezeptes“ aller technischen Werte und Bedingungen. Dies dient dem Transporteur zur Erleichterung der Handhabung und bringt Klarheit über zu beachtende Betriebsvorschriften und Bedingungen, ebenso werden Kontrollen vereinfacht. - Dazu soll das GSVerkV-Gutachten möglichst kurz und übersichtlich sein. Daher ist für jeden Rüstzustand eine eigenes GSVerkV-Gutachten zu erstellen (anderer Rüstzustand, wenn sich die Achszahl der Fahrzeugkombination ändert). Dieser Lösung wurde eindeutig der Vorzug vor umfangreicheren Gutachten mit mehreren Rüstzuständen gegeben. Letztere sind oftmals unübersichtlich und unklar in der Zuordnung der Rüstzustände zu den technischen Werten; daraus ergeben sich diverse Kontrollprobleme. - GSVerkV-Gutachten dürfen nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, deren Befugnisse nicht beschränkt sind. erstellt werden. Diese sollen von den Technischen Prüfstellen dafür besonders geschult werden sollen. Aufgrund des GSVerkV-Gutachtens kann eine Betriebserlaubnis im Verfahren nach § 21 StVZO für das Fahrzeug erteilt werden. Vereinfachend entfällt gegenüber dem bisherigen Verfahren die Erteilung einer Einzelausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO mit entsprechender Antragstellung und Bearbeitung durch die Behörde. |
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ADK-Fahrer aus Berlin 26 Beiträge Private Nachricht senden |
Veröffentlicht 16.02.2011, 11:14 - 001 - in "Großraum- und Schwerverkehrsverordnung" - [5995]
Liest sich ja toll. Scheint mir ja mal wirklich eine Vereinfachung zu sein. Wann kann man denn mit der Umsetzung rechnen? Ist da schon was bekannt. ___ Gewalt ist keine Lösung, nimm lieber einen größeren Hammer! |
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