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~Gast


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Veröffentlicht 06.02.2009, 00:20 - 025 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3899]
zum thema!

in der 70er von dem 5130-1,(zulassung 06/2007) wird lediglich unter auflagen, auf die richtlinien für die kenntlichmachung überbreiter und überlanger straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender ladungen vom 19.12.1973 (vkbl. 1974,s.2) i.d.f vom 04.01.1983 (vkbl.s.23) hingewiesen !

ziffer 3.1.2 bei einer breite von mehr als 2750mm ist eine kenntlichmachung vorn und hinten durch je zwei warntafeln nach 2.1.1.1 oder entsprechender anstrich nach 2.1.1.2 erforderlich!

ziffer 3.1.3 bei breiten von mehr als 3000mm sind zusätzlich zu 3.1.2 eine oder mehrere kennleuchten für gelbes blinklicht (rundumlicht) nach 2.1.2 erforderlich!

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TDKv
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Veröffentlicht 06.02.2009, 09:22 - 026 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3901]

Zitat:
-
Danke schön. :-)

Bidde schön
___

Carsten Thevessen

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kranguru
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Veröffentlicht 06.02.2009, 12:38 - 027 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3902]
Moin

Die §70 ist nur ne Genehmigung nach STVZO! und damit für alle Belange des Straßenverkehrs völlig uninteressant. Den einzigen Zweck den sie hat, ist es zu bestätigen das der Kran zum Strassenverkehr zugelassen werden kann, obwohl er nicht der STVZO entspricht.

Für unser Thema entscheidend ist NUR die §29 nach STVO!

Und dort hast du in JEDER Genehmigung ( weiter hinten bei den Auflagen wie z.B. Wochenendfahrverbot etc ) einen Absatz:

Führen von Rundumleuchten ist vorgeschrieben:


JA O

NEIN O



Und in den eigentlich eckigen Kästchen ein Kreuz.

Wobei es durchaus Unterschiede zwischen §70 und §29 geben kann!

z.B.

AC 40/2 Zweiachser Mobilkran ca. 11m lang, 2.55 m breit, 3,8 m hoch und 24 Tonnen schwer

in der §70 "Rundumleuchten sind nicht erforderlich"
in der §29 "Führen von Rundumleuchten ist erforderlich"

Fahren ohne Rundumleuchte und ein Polizist direkt vom Schwertransportlehrgang
= 40 € und ein Punkt in FL! Wäre er Kumpel gewesen hätte er mich mit ner mündlichen Verwarnung oder einmal 20 € laufenlassen, aber so zahlt man eben sein Lehrgeld. :-)

Fakt ist : ein Sachbearbeiter in der zuständigen Strassenverkehrsbehörde entscheidet ob RKL erforderlich sind!

Du entscheidest ob du dich an deine Genehmigung hältst oder nicht(nicht dein Chef/Disponent!!)!

Kommt es zu unvorhergesehenen Problemen( Kontrolle, Unfall ) entscheiden Polizei/Staatsanwalt/Richter je nach Schwere des Verstoßes, UND der Folgen für andere, welche Strafen erhoben werden!

Das ist meine Meinung und soweit ich weiß auch der Stand der Rechtsprechung hier in Deutschland.

MfG
Kranguru

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Thunderbird

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Veröffentlicht 06.02.2009, 13:49 - 028 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3903]
Kranguru,
und wenn ein AC35 / AC40 nicht diese Auflage von der hat und ich schalte sie trotzdem wärend der Fahrt ein, begehe ich eine Ordnungswiedrigkeit, für die ich nur 25,00€ zahlen muß.
Und wenn du dich schon so gut im Bußgeldkatalog auskennst, sind 25,00€ kein Bußgeld sondern ein Verwarngeld. Und für ein Verwarngeld, gibt es keine Punkte, aber für andere Sachen schon.

Und auch die polizei oder der Statsanwalt legen in einer Demokratie keine Strafen fest, sondern ein Richter. Das wäre auch noch schöner, wenn die Exikutive, der Judikaktive die Arbeit abnimmt.

Gelle *smile*


Der Beitrag wurde am 06.02.2009 um 13:54 Uhr von Vitus1978 editiert.
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kranguru
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Veröffentlicht 06.02.2009, 14:58 - 029 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3904]
Moin Wenn du RKL benutzt obwohl du es nicht darfst, ist das eine Ordnungswidrigkeit, stimmt!
Wenn du deine RKL nicht benutzt, obwohl die Benutzung in der §29 vorgeschrieben ist, begehst du keine Ordnungswidrigkeit sondern einen Verstoß gegen die Auflagen der §29!! Und bei Genehmigungsverstößen bist du automatisch in den Punkterängen!

Zitat:Kommt es zu unvorhergesehenen Problemen( Kontrolle, Unfall ) entscheiden Polizei/Staatsanwalt/Richter je nach Schwere des Verstoßes, UND der Folgen für andere, welche Strafen erhoben werden!

Zitat:Und auch die polizei oder der Statsanwalt legen in einer Demokratie keine Strafen fest, sondern ein Richter. Das wäre auch noch schöner, wenn die Exikutive, der Judikaktive die Arbeit abnimmt.

Wenn ein Polizist seinen Ermessensspielraum einsetzt kann er durchaus die Höhe eines Bußgeldes niedriger wählen! Und ansonsten bitte : ERST LESEN, DANN DENKEN UND DANN ERST ANTWORTEN! Danke Schön.

Mfg
Kranguru

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Veröffentlicht 06.02.2009, 15:09 - 030 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3905]
Dann nehmen wir an ich fahre einen 6achser und bekomme, da abgelaufen, eine neue Genehmigung.
In der neuen Genehmigung wurde *vergessen* die Kennleuchtenverwendung mit [X] JA - vorzuschreiben.

LEIDER habe ich die Genehmigung nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit durchgelesen und es fällt mir nicht auf das ich diese nun nicht mehr einschalten darf.

Leider fällt es einem Polizisten auf und er will Geld von mir sehen.

Ich würde ihn schlichtweg auslachen!

Der gesunde Menschenverstand ist oft hilfreicher als eine Vorschrift.

Lieber warne ich die Allgemeinheit 1000 mal zu viel vor einer vorhandenen Gefahr als 1 mal zu wenig!

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kranguru
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Veröffentlicht 06.02.2009, 15:27 - 031 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3906]
Korrekte Einstellung.
Aber wenn in keinem der beiden Kästchen ein Kreuz ist , hast du nach den Verwaltungsvorschriften keine gültige Genehmigung!

Das bedeutet du dürftest eigentlich gar nicht fahren.
Wenn ein Polizist will kann er dir schon wieder einen reinwürgen!

Leider kommt man in der Bürokratie mit gesundem Menschenverstand nicht sehr weit.
Man kann nur versuchen sich mit korrekten Papieren ausstatten zu lassen und sich auch daran zu halten.
Das das im normalen Leben nicht immer so einfach ist , ist mir auch klar. :-)

MfG
Kranguru

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~Gast aus NRW


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Veröffentlicht 06.02.2009, 16:54 - 032 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3907]
Also ich habe jetzt mal reichlich 29er Genehmigungen ("Kleingeräte bis 72 t Ges.Gew.) von verschiedenen Behörden in NRW nachgeschaut. Da steht nichts außer die üblichen allg. Auflagen Punkt 4 Die Richlinien für die Kenntlichmachung überbreiter u. überlanger Fahrzeuge sowie...... sind zu beachten. Also wird wie mit allen anderen Genehmigungen jedes Bundesland, jede Behörde ja sogar je nach Sachbearbeiter je nach LAUNE unterschiedliche Auflagen (Fahrzeiten, BF-3, BF-2 usw.) ausgesprochen.
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kranguru
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Veröffentlicht 06.02.2009, 17:17 - 033 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3908]
Moin

Ja, und das bringt in der Praxis die großen Probleme für alle!
Es gibt keine einheitliche Linie in diesem ganzen Bürokratiewahnsinn. Ausbaden muß es dann meistens der Fahrer der Druck von allen Seiten bekommt.
Von oben vom Chef, der ohne Genehmigung fahren läßt, aus wirtschaftlichen Erwägungen, von "unten", durch die Polizei die natürlich kontrolliert und Anzeigen schreibt und von der Seite(oder von hinten) von "Kollegen", die es cool finden mal eben ohne Genehmigung ne Tour zu fahren. "Wird schon nix passieren,stell dich nicht so an"!

Die meisten Schwertransport- oder Kranfahrer stehen doch mit einem Bein auf der Strasse und mit dem anderen Bein schon im Knast.

MfG
Kranguru

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Thunderbird

aus Bremervörde
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Veröffentlicht 06.02.2009, 20:08 - 034 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3911]
Mit dem Ermessensspielraum hast Du recht. Aber Du kannst auch gegen so
manche Entscheidung von einem Schako einen Einspruch einlegen, wenn der
Schako auch seinen Ermessensspielraum ausschöpft. Die Herren in Uniform
sind nämlich auch nicht unantastbar oder gar Allwissend. Besonders wenn sie dir
unbedingt einen reinwürgen wollen, machen die so manchen Formfehler um dir
unbedingt einen voll über zu braten. Und das muß man nur wissen und nutzen.

MfG Thunderbird


Der Beitrag wurde am 07.02.2009 um 18:22 Uhr von Vitus1978 editiert.
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~KranFahrer


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Veröffentlicht 12.02.2009, 18:07 - 035 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3960]
Ich gehe davon aus das kein Polizist uns unberechtigt *einen reinbraten* will.

Der Beitrag wurde am 12.02.2009 um 18:08 Uhr von KranFahrer editiert.
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Spot


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Veröffentlicht 12.02.2009, 21:41 - 036 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3966]
Na hast Du ne Ahnung, wie der Hase läuft.
Hoppel, Hoppel.
*grins*
___

Lass das mal den Pappa machen


Der Beitrag wurde am 12.02.2009 um 21:41 Uhr von Spot editiert.
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~KranFahrer


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Veröffentlicht 13.02.2009, 07:43 - 037 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3970]
Dann sorge dafür das er nichts beanstanden kann!

Vorschriften gelten nicht nur für tiefergelegte VW Polo sondern erst recht für Geräte deren Inverkehrbringen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Gerade hat es einen Todesfall mit einem absolut unbeteiligten gegeben und hier wird von Polizeiwillkür gesprochen!?!

Ich bin für mehr Kontrollen und erheblich höhere Bussgelder.

Oft genug lassen sich Polizisten auch etwas erklären von dem sie keine Ahnung haben müssen. Es kommt natürlich darauf an wie man sich dabei aufführt.

Wenn ich etliche Tonnen zu viel auf dem Kran habe kann ich nicht sehr glaubhaft argumentieren.


Der Beitrag wurde am 13.02.2009 um 07:47 Uhr von KranFahrer editiert.
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Spot


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Veröffentlicht 17.02.2009, 13:14 - 038 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3996]
Ich hatte heuter gerade per Zufall die §29 unserer Fünfachser in der Hand. Und da stand nicht drinn das Diese mit Rundumlicht fahren brauchen.
In der Spalte wo die Kreuze für die Nutzung der RKL stehen und die Benutzung damit voergeschrieben wird, ist leer, also kein Kreuz.

MfG Spot
___

Lass das mal den Pappa machen

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kranguru
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Veröffentlicht 17.02.2009, 18:24 - 039 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [3999]
Moin

@Spot

Sind beide Kästchen leer?
Also sowohl JA als auch NEIN?

Dann bleibt nur die Frage , war die Genehmigung original oder kopiert?
Beim kopieren sollen ja schon die komischsten Dinge auf Genehmigungen erschienen oder verschwunden sein.

Wenn das Kreuzchen aber einfach vergessen wurde, kann jeder Dorfsheriff euch stillegen.. Viel Spaß!

Gruß
Kranguru

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Veröffentlicht 17.02.2009, 18:37 - 040 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4001]
Ich habe die Originale gesehen.
Und die Kästchen waren leer.

Ich denke auch daß die Behörde das einfach nur vergessen hat.
___

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Veröffentlicht 17.02.2009, 19:21 - 041 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4004]
Tja, dumm gelaufen!
Damit ist die Genehmigung aufgrund eines verwaltungstechnischen Fehlers leider nicht gültig. Wenn ich in Bremen mit sowas rumfahren würde, hätte ich aber ein Problem. die Bremer Polizei ist bei sowas ja ein bischen komisch.

Gruß
Kranguru

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Veröffentlicht 17.02.2009, 21:50 - 042 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4008]
Deswegen haben meine Kollegen und ich das was man gesunden Menschenverstand nennt und machen die RKLs auch trotzdem an.
Und das die Behörde ein Kruz vergißt ist zwar schon richtig gesehen, das
es eine menge Ärger machen kann aber deshalb ist eine Genehmigung nicht
gleich ungültig, da ja auf die richtlinien für die kenntlichmachung überbreiter und überlanger straßenfahrzeuge sowie bestimmter
hinausragender ladungen vom 19.12.1973 (vkbl. 1974,s.2) i.d.f vom
04.01.1983 (vkbl.s.23) hingewiesen wird.
___

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Veröffentlicht 17.02.2009, 21:59 - 043 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4009]
Um Gottes Willen!!!

Du kannst vielleicht mithilfe des gesunden Menschenverstandes das Richtige machen(nämlich die RKL anmachen), aber versuche nie(!!!!!) irgendwelche Erzeugnisse einer Bürokratenseele mit gesundem Menschenverstand zu beurteilen!!
Du willst doch nicht das Ende des Universums herbeiführen!

Bei Verwaltungsangelegenheiten der Straßenverkehrsbehörden ist nichts logisch!

Gruß
Kranguru

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Spot


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Veröffentlicht 17.02.2009, 22:22 - 044 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4010]
*Lach*

Stimmt Beamte denken nicht logisch. Das wäre ja auch noch schöner *grins*
Da müßte man ja was für den Bürger tun und einen Antrag vieleicht genehmigen.Und mit gesunden Menschenverstand gegen eine Anweisung von einem
Beamten zu handeln ist doch ein Skandal.

Und das Universum zu stürzen und so eine Teporaleanomalie oder gar ein
Paradoxum im Universellengefüge zu schaffen, macht doch spaß *smile*
___

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~KranFahrer


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Veröffentlicht 27.02.2009, 19:13 - 045 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4116]
http://www.mainpost.de/lokales/wuerzburg/Frontal-gegen-Schwertransport;art736,5001189



Zitat:
NEWSDer Sattelzug war als genehmigter Schwertransport unterwegs, dem ein Begleitfahrzeug folgte.

Als die Frau den Sattelzug bemerkte, bremste sie ihren Pkw ab und geriet dabei ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn.

Sollte auf Landstrassen das Begleitfahrzeug nicht VOR dem Schwertransport fahren?

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kranguru
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Veröffentlicht 27.02.2009, 19:31 - 046 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [4117]
Moin

Mal ganz schwer nachdenken


Also bei mir mußte das BF3 auf der Autobahn hinter mir sein.
Sobald wir von der Autobahn abfuhren war es natürlich vor mir, um den entgegendkommenden Verkehr zu warnen.
Dazu überholte es mich beim Abfahren von der Autobahn.

Einzige Ausnahme war eine Begleitung durch Polizei, da blieb es natürlich hinten.

Aber was bei diesem Unfall genau passiert ist kann man nur sagen wenn man Aussagen aus Erster Hand hat.

Gruß
Kranguru

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Kranfahrer-Meik
Berufskraftfahrer-Schwerlastautokrane/-KFZ-Mechaniker/-Autokranfahrer/-Aussendienstmitarbeiter-Einsatzplanung-Qualitätssicherung

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Avatar von Kranfahrer-Meik
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Veröffentlicht 09.09.2010, 00:48 - 047 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [5497]
Forumsgemeinde u. Kolegen.

Die Stellungnahmen zum Führen von Rundumkennleuchten sind schon interessant!!

Wir haben dieses Thema gerade in einer Lehrgangsrunde mal angesprochen.

Entscheidend ist jedoch, dass dieses Thema ganz klar in der Strassenverkehrszulassungsordnung (STVZO) und in den Genehmigungen geregelt ist.
Es ist auch unerheblich, ob eventuell ein Kreuz in einer Genehmigung versehentlich vergessen wurde.
Jeder weiss, um die Abmessungen seines Fahrzeugs!!

In der STVZO heisst es ja auch Sinngemäss, das eine gelbe Rundumleuchte auf eine Gefahr im öffentlichen Strassenverkehr hinweisst, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
Eine Gefahr "kann" von Fahrzeugen ausgehen, auf Grund Ihrer Bauart, Geschwindigkeit, Abmessungen, Überbreite, Überlänge, Gewichtes, evt. Anbauteile, ect.!!
Daher hat z.B. ein Autokran LTM-1030-2.1 (2-Achser), oder LTF-(3-Achser) unter den gegebenen Umständen, wie z.B. in Steigungsstrecken, durch den Geschwindigkeitsverlust, der vom nachfolgenden Verkehr falsch eingeschätzt werden könnte, gelbe Rundumleuchten zu führen.
Selbst ein Müll-LKW muss gelbe Rundumleuchten führen, weil er eine Gefahr im öffentlichen Strassenverkehr sein kann, und von anderen Verkehrsteilnehmern falsch eingeschätzt werden kann.
Deshalb ist es genau so Richtig, wie auch der Kolege "KranFahrer" , oder "Spot," schon mitgeteilt haben, dass es immer besser ist, im Zweifelsfall lieber tausend mal zuviel "mit "gelber Rundumleute zu fahren, um zu warnen, als einmal zu wenig, und einen eventuellen Unfall, "nicht" verhindert zu haben.!!

Bei einem kleinlichen Ordnungshüter, wird man bei entsprechender Agumentation, auch kein Problem bekommen, und wenn doch, lediglich ein eventuelles Verwarngeld ausdiskutieren müssen.
Somit ist "mit gelber Rundumleuchte" , im Zweifelsfall "immer" die bessere Entscheidung!!

In diesem Sinne, hoffentlich immer Unfallfreie Fahrt!!
___

Gruss

Kranfahrer-Meik
(...in der RUHE liegt die KRAFT!!)
und
Geht nicht, Gibt es nicht!

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Stephan


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Avatar von Stephan
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Veröffentlicht 18.07.2012, 08:40 - 048 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [7437]
Moin,

interessante Diskussion. Ohne jetzt die zweite Seit genauer gelesen zu haben, kann ich sagen diese Frage ob RKL an oder off sich die Müllabfuhr nicht stellt.....und die haben meisten nur drei Achsen

Gruß
Stephan
___

Gruß
Stephan

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Bevor ich mich wieder aufrege, ist es mir lieber scheißegal


Der Beitrag wurde am 18.07.2012 um 08:49 Uhr von Stephan editiert.
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KranundBF3Fahrer


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Avatar von KranundBF3Fahrer
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Veröffentlicht 10.02.2014, 17:20 - 049 - in "Nutzung der Rundumleuchten" - [10397]
Ob nach vorne oder hinten abgesichert wird, steht doch im Bescheid drin?
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